3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, zwar sei eine Verrechnung von ausstehenden AHV-Beiträgen mit der Nachzahlung einer Invalidenrente grundsätzlich zulässig. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in der Zeit ab dem Jahr 2016 jeweils Erlassgesuche für die AHV-Beiträge gestellt hätten und diese Erlassgesuche gutgeheissen worden seien. Mit der hier angefochtenen Verfügung würden somit erlassene Beitragsforderungen verrechnet, was nicht angehe. Eine erlassene Forderung sei nicht fällig, weshalb eine Verrechnung nach Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht möglich sei.