bezahlten persönlichen AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis am 31. Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'248.95 mit der Nachzahlung der IV-Rente rechtmässig ist. Unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden sind die mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgte Wiedergewährung der bisherigen Rentenleistungen ab dem 1. September 2018 sowie die massliche Festsetzung der Nachzahlung der Rentenbetreffnisse (vgl. Beschwerde S. 3).