"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 abzuändern und es sei diese zu verpflichten der Beschwerdeführerin die zugesprochene Invalidenrente ohne Verrechnung einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann und von AHV-Beiträgen der Jahre 2018 bis 2022 zu leisten. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.