Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2021 wiederum per 31. August 2018 auf und verneinte darüber hinaus einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.417 vom 18. März 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin die bisherige Rente einstweilen weiterhin zugesprochen wurde.