1.3. Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) begutachten (Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 10. Mai 2021). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2021 wiederum per 31. August 2018 auf und verneinte darüber hinaus einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen.