Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % rückwirkend ab dem 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 8. November 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46 % mit Wirkung ab dem 1. November 2002 auf eine Viertelsrente herab bzw. es blieb infolge Vorliegens eines Härtefalles bei einer halben Invalidenrente.