4.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2022 zurecht wegen fehlender Beitragszeit bzw. fehlender Befreiung von deren Erfüllung verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: