4.3. Innerhalb der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit von 1. April 2020 bis 30. November 2022 war der Beschwerdeführer infolge seines Unfalls vom Dezember 2018 (VB 520) bis zum 31. Dezember 2020 (Einstellung der Taggeldleistungen des Unfallversicherers [VB 355 ff.]) arbeitsunfähig; dies entspricht einer Dauer von 9 Monaten. Der Beschwerdeführer war somit nicht während insgesamt mehr als 12 Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (vgl. E. 2.2.2.).