Im Jahr 2021 sind vom Beschwerdeführer keine Arbeitseinsätze deklariert worden (VB 212; 215; 222; 228; 275; 278 283; 291; 299; 317; 324; 338), sodass die Beschwerdegegnerin zurecht eine Beitragszeit von rund 5 Monaten annahm und von der Nichterfüllung der (mindestens 12-monatigen) Beitragszeit (vgl. E. 2.2.1.) ausging. -6-