4.2. Was zunächst die Beitragszeit während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 30. November 2022 betrifft, geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, im Jahr 2022 von 18. Mai bis 1. Juli, von 4. Juli bis 16. August und seit Oktober 2022 gearbeitet zu haben (Eingabe vom 23. März 2023), was sich mit der Auflistung der Beschwerdegegnerin deckt (VB 63 f.). Im Jahr 2021 sind vom Beschwerdeführer keine Arbeitseinsätze deklariert worden (VB 212; 215; 222; 228; 275; 278 283; 291; 299;