Dabei setzte sie die vormalige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. April 2020 bis 30. November 2022) der Rahmenfrist für die Beitragszeit gleich (VB 65), was sich als zutreffend erweist (vgl. E. 2.1.2.). Innerhalb dieser gelangte sie auf eine Beitragszeit von 5.027 Monaten (VB 63 f.) und eine von deren Erfüllung befreiter Zeitspanne von 9 Monaten (VB 66).