4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Dezember 2022 und gelangte zum Schluss, es sei in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Beitragszeit erfüllt noch sei der Beschwerdeführer während der erforderlichen Dauer von mehr als 12 Monaten von deren Erfüllung befreit gewesen. Dabei setzte sie die vormalige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. April 2020 bis 30. November 2022) der Rahmenfrist für die Beitragszeit gleich (VB 65), was sich als zutreffend erweist (vgl. E. 2.1.2.).