Wäre die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gar erst per Einstellung der Unfalltaggelder eröffnet worden (1. Januar 2021), hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2019 die Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr erfüllt (vgl. E. 2.2.1.) und als wegen Arbeitsunfähigkeit von deren Erfüllung befreiter Versicherter (vgl. E. 2.2.2.) Anspruch auf lediglich 90 Taggelder gehabt (Art. 27 Abs. 4 AVIG), wobei dessen versicherter Verdienst und damit die Taggeldhöhe zusätzlich nach den (tieferen) Pauschalansätzen von Art. 41 AVIV hätte bemessen werden müssen (Art. 23 Abs. 2 AVIG).