Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdegegnerin mit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. April 2020 trotz noch laufender Unfalltaggelder die für ihn bestmöglichste Lösung getroffen hat. Neben der bereits vorerwähnten Reduzierung der maximalen Taggelder bei einer Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem 1. April 2020 ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen: