relevant ist vorliegend einzig, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgelaufen war (vgl. auch BGE 126 V 514 E. 2c S. 519). Zu prüfen bleibt jedoch, -5- ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug hat (vgl. E. 4. nachfolgend).