Damit kann der Beschwerdeführer aus dem verbliebenen Restsaldo nichts zu seinen Gunsten ableiten, sodass dieser wegen der bis zum 30. November 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug keinen über dieses Datum hinausgehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei erweist es sich als unerheblich, ab wann die Beschwerdegegnerin Taggelder ausgerichtet hatte oder wie viele Tage der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst (in leistungsausschliessender Höhe) tätig war (vgl. Beschwerde vom 22. Februar sowie Eingabe vom 23. März 2023); relevant ist vorliegend einzig, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgelaufen war (vgl. auch BGE 126 V 514 E. 2c S. 519).