Da der Bezug der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu erfolgen hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 AVIG), findet kein Übertrag in einer ersten Rahmenfrist nicht bezogener (stehen gelassener) Leistungen in eine neu eröffnete Rahmenfrist statt (BGE 126 V 514 E. 2c S. 519). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem verbliebenen Restsaldo nichts zu seinen Gunsten ableiten, sodass dieser wegen der bis zum 30. November 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug keinen über dieses Datum hinausgehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.