Sowohl der maximale Taggeldanspruch als auch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurden im Zuge der Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 erhöht bzw. verlängert. Per Ende der (aufgrund dieser Massnahmen verlängerten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2022 verblieb dem Beschwerdeführer ein Restanspruch auf 76.8 Taggelder (vgl. Abrechnung vom September 2022 in VB 117 sowie Verfügung betreffend zumutbarem Zwischenverdienst ab Oktober 2022 in VB 96 ff.).