353 f.; 518) dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf 400 Taggeldern anstatt bei späterer Eröffnung der Rahmenfrist lediglich 260 Taggelder zustanden (Art. 27 Abs. 2 AVIG; vgl. auch den diesbezüglichen Mailverkehr zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin in VB 463 ff.). Sowohl der maximale Taggeldanspruch als auch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurden im Zuge der Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 erhöht bzw. verlängert.