3. Dem Beschwerdeführer wurde von der B AG. per 30. September 2019 gekündigt (VB 351 f.). Er bezog in der Folge aufgrund eines am 19. Dezember 2018 erlittenen Arbeitsunfalles (VB 504) bis am 31. Dezember 2020 weiterhin Taggeldleistungen der Unfallversicherung (VB 355 ff.). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde indes (nach Rücksprache und mit Einverständnis des Beschwerdeführers) bereits per 1. April 2020 eröffnet, weil diesfalls aufgrund der gerade noch knapp erreichten Beitragszeit von über 18 Monaten aus den Beschäftigungen für die B AG. und die C AG. (vgl. bspw. VB 349 f.; 353 f.; 518) dem Beschwerdeführer