Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 (Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).