, insb. VB 66). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber sinngemäss die Ansicht, ihm stehe weiterhin Arbeitslosenentschädigung zu, da die Beschwerdegegnerin ihm nicht seit Beginn der (vorangehenden) Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder ausbezahlt habe und ihm auch im Jahr 2022 lediglich für 6.5 Monate Taggelder habe bezahlen müssen, sodass er per 30. November 2022 nicht alle ihm zustehenden Taggelder bezogen habe. -3-