1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. April 2020 bis 30. November 2022) weder während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen noch (für eine genügend lange Dauer) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen war (Vernehmlassungsbeilage [VB] 63 ff., insb. VB 66).