2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um (Weiter-)Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: