Die Beschwerdegegnerin prüfte danach die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Dezember 2022 und verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wegen fehlender Erfüllung der Beitragszeit bzw. fehlenden Gründen für die Befreiung von deren Erfüllung während der massgeblichen Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 30. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 ab.