Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.104 / nb / nl Art. 58 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann am 1. April 2020 und endete am 30. November 2022. Die Beschwerdegegnerin prüfte danach die Eröff- nung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Dezem- ber 2022 und verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wegen fehlender Erfüllung der Bei- tragszeit bzw. fehlenden Gründen für die Befreiung von deren Erfüllung während der massgeblichen Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 30. November 2022. Die dagegen erhobene Einspra- che wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde und er- suchte sinngemäss um (Weiter-)Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zu- sammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der massgebenden Rah- menfrist für die Beitragszeit (1. April 2020 bis 30. November 2022) weder während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegan- gen noch (für eine genügend lange Dauer) von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit gewesen war (Vernehmlassungsbeilage [VB] 63 ff., insb. VB 66). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber sinngemäss die An- sicht, ihm stehe weiterhin Arbeitslosenentschädigung zu, da die Beschwer- degegnerin ihm nicht seit Beginn der (vorangehenden) Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder ausbezahlt habe und ihm auch im Jahr 2022 lediglich für 6.5 Monate Taggelder habe bezahlen müssen, sodass er per 30. November 2022 nicht alle ihm zustehenden Taggelder bezogen habe. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2. Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate (Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver- sicherung). Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlän- gert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitrags- zeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug nach Absatz 2 (Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestim- mung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 2.2.2. Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 -4- AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeits- verhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten. Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Min- destbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt wer- den (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff. mit Hinweisen). 3. Dem Beschwerdeführer wurde von der B AG. per 30. September 2019 ge- kündigt (VB 351 f.). Er bezog in der Folge aufgrund eines am 19. Dezember 2018 erlittenen Arbeitsunfalles (VB 504) bis am 31. Dezember 2020 weiter- hin Taggeldleistungen der Unfallversicherung (VB 355 ff.). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde indes (nach Rücksprache und mit Einver- ständnis des Beschwerdeführers) bereits per 1. April 2020 eröffnet, weil diesfalls aufgrund der gerade noch knapp erreichten Beitragszeit von über 18 Monaten aus den Beschäftigungen für die B AG. und die C AG. (vgl. bspw. VB 349 f.; 353 f.; 518) dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf 400 Taggeldern anstatt bei späterer Eröffnung der Rahmenfrist lediglich 260 Taggelder zustanden (Art. 27 Abs. 2 AVIG; vgl. auch den diesbezügli- chen Mailverkehr zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin in VB 463 ff.). Sowohl der maximale Taggeldanspruch als auch die Rahmen- frist für den Leistungsbezug wurden im Zuge der Massnahmen im Zusam- menhang mit Covid-19 erhöht bzw. verlängert. Per Ende der (aufgrund die- ser Massnahmen verlängerten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2022 verblieb dem Beschwerdeführer ein Restanspruch auf 76.8 Taggelder (vgl. Abrechnung vom September 2022 in VB 117 sowie Verfügung betreffend zumutbarem Zwischenverdienst ab Oktober 2022 in VB 96 ff.). Da der Bezug der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungs- bezug zu erfolgen hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 AVIG), findet kein Übertrag in einer ersten Rahmenfrist nicht bezogener (stehen gelassener) Leistungen in eine neu eröffnete Rahmenfrist statt (BGE 126 V 514 E. 2c S. 519). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem verbliebenen Restsaldo nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, sodass dieser wegen der bis zum 30. November 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug keinen über dieses Datum hinausgehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Da- bei erweist es sich als unerheblich, ab wann die Beschwerdegegnerin Tag- gelder ausgerichtet hatte oder wie viele Tage der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst (in leistungsausschliessender Höhe) tätig war (vgl. Be- schwerde vom 22. Februar sowie Eingabe vom 23. März 2023); relevant ist vorliegend einzig, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgelau- fen war (vgl. auch BGE 126 V 514 E. 2c S. 519). Zu prüfen bleibt jedoch, -5- ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Eröffnung einer neuen Rah- menfrist für den Leistungsbezug hat (vgl. E. 4. nachfolgend). Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdegegnerin mit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. April 2020 trotz noch laufender Unfalltaggelder die für ihn bestmöglichste Lösung getroffen hat. Neben der bereits vorer- wähnten Reduzierung der maximalen Taggelder bei einer Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem 1. April 2020 ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Wäre die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gar erst per Einstellung der Unfalltaggelder eröffnet worden (1. Januar 2021), hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung des Arbeits- verhältnisses per 30. September 2019 die Beitragszeit von 12 Monaten in- nerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr erfüllt (vgl. E. 2.2.1.) und als we- gen Arbeitsunfähigkeit von deren Erfüllung befreiter Versicherter (vgl. E. 2.2.2.) Anspruch auf lediglich 90 Taggelder gehabt (Art. 27 Abs. 4 AVIG), wobei dessen versicherter Verdienst und damit die Taggeldhöhe zusätzlich nach den (tieferen) Pauschalansätzen von Art. 41 AVIV hätte bemessen werden müssen (Art. 23 Abs. 2 AVIG). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung mit der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Dezember 2022 und gelangte zum Schluss, es sei in der mass- geblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Beitragszeit erfüllt noch sei der Beschwerdeführer während der erforderlichen Dauer von mehr als 12 Monaten von deren Erfüllung befreit gewesen. Dabei setzte sie die vormalige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. April 2020 bis 30. November 2022) der Rahmenfrist für die Beitragszeit gleich (VB 65), was sich als zutreffend erweist (vgl. E. 2.1.2.). Innerhalb dieser gelangte sie auf eine Beitragszeit von 5.027 Monaten (VB 63 f.) und eine von deren Erfüllung befreiter Zeitspanne von 9 Monaten (VB 66). 4.2. Was zunächst die Beitragszeit während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 30. November 2022 betrifft, geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, im Jahr 2022 von 18. Mai bis 1. Juli, von 4. Juli bis 16. August und seit Oktober 2022 gearbeitet zu haben (Ein- gabe vom 23. März 2023), was sich mit der Auflistung der Beschwerdegeg- nerin deckt (VB 63 f.). Im Jahr 2021 sind vom Beschwerdeführer keine Ar- beitseinsätze deklariert worden (VB 212; 215; 222; 228; 275; 278 283; 291; 299; 317; 324; 338), sodass die Beschwerdegegnerin zurecht eine Bei- tragszeit von rund 5 Monaten annahm und von der Nichterfüllung der (min- destens 12-monatigen) Beitragszeit (vgl. E. 2.2.1.) ausging. -6- 4.3. Innerhalb der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit von 1. April 2020 bis 30. November 2022 war der Beschwerdeführer infolge seines Unfalls vom Dezember 2018 (VB 520) bis zum 31. Dezember 2020 (Einstellung der Taggeldleistungen des Unfallversicherers [VB 355 ff.]) ar- beitsunfähig; dies entspricht einer Dauer von 9 Monaten. Der Beschwerde- führer war somit nicht während insgesamt mehr als 12 Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (vgl. E. 2.2.2.). 4.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezem- ber 2022 zurecht wegen fehlender Beitragszeit bzw. fehlender Befreiung von deren Erfüllung verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia