Dabei wird sie auch Gelegenheit haben, die Akten zu vervollständigen und diesen unter anderem sämtliche Abrechnungen über Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigung, wie sie sich beispielsweise in BB G finden, und allfällige Entscheide betreffend Nachzahlungen hinzuzufügen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin generell auf ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG aufmerksam zu machen.