Diese Gehörsverletzung ist ferner einer Heilung im Beschwerdeverfahren – unabhängig von deren Zulässigkeit – bereits deshalb nicht zugänglich, weil den Akten der Beschwerdegegnerin hierzu keinerlei sachdienlichen Informationen zu entnehmen sind und diese damit zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung dieser Umstände erlauben. Insbesondere ist unklar, ob die von der Beschwerdegegnerin verrechneten (Nach-)Zahlungen im Umfang von Fr. 3'386.65, die nach Lage der Akten mit einem Antrag um Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Ferien- und Feiertagsansprüche (vgl. dazu BGE 148 V 144 E. 5 S. 153 ff.) vom 11. Juli 2022 (VB 272 ff.) in Zusammenhang zu