Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu – entgegen der Begründungspflicht von Art. 49 Abs. 3 ATSG – indes in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 nicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. Diese Gehörsverletzung ist ferner einer Heilung im Beschwerdeverfahren – unabhängig von deren Zulässigkeit – bereits deshalb nicht zugänglich, weil den Akten der Beschwerdegegnerin hierzu keinerlei sachdienlichen Informationen zu entnehmen sind und diese damit zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung dieser Umstände erlauben.