3.3. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin verrechnete ihre Rückforderung von Fr. 6'092.35 mit ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführerin zustehenden (Nach-)Zahlungen im Umfang von Fr. 3'386.65 und forderte die Restanz von noch Fr. 2'705.70 bei der Beschwerdeführerin direkt ein (vgl. insb. die Verfügung vom 3. Januar 2023 in VB 117). Die Beschwerdeführerin wandte sich bereits mit ihrer Einsprache vom 10. Januar 2023 (VB 69 ff.) sowie abermals mit ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2023 gegen diese Verrechnung. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu – entgegen der Begründungspflicht von Art.