19. März 2020 in VB 327) offenkundig nicht gegeben, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Es fehlt folglich an einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. vorne E. 2.1.). Dass die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den fraglichen Arbeitnehmer wiedererwägungsweise verneint und die bereits ausbezahlten Leistungen im gesamten Umfang von total Fr. 6'092.35 zurückgefordert hat, ist damit nicht zu beanstanden. Ihr damaliger Entscheid war zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.