Der fragliche Mitarbeiter arbeitete jeweils dienstags und donnerstags (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2020 in VB 329). Ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % der von den Arbeitnehmenden des Gesamtbetriebs normalerweise insgesamt geleisteten Arbeitsstunden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG; vgl. auch die Verfügung der KAST vom 30. März 2020 mit Bewilligung der Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb in VB 330) ist damit bei einem Personalbestand von zehn Personen (vgl. die Anmeldung vom -6-