3.2. Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass lediglich ein Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen war (vgl. die Anmeldung vom 19. März 2020 in VB 327, die jeweiligen Monatsabrechnungen vom 9. April 2020 für den Monat März 2020 [VB 322], vom 6. Mai 2020 für den Monat April 2020 [VB 317] und vom 2. Juni 2020 für den Monat Mai 2020 [VB 313]), was die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 12. August 2022 auch abermals explizit bestätigte (VB 198). Der fragliche Mitarbeiter arbeitete jeweils dienstags und donnerstags (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2020 in VB 329).