Die KAST erhob mit Verfügung vom 30. März 2020 keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 19. März 2020 sowie das Ende auf den 18. September 2020 fest (VB 330 ff.). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin für März 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 1'591.30, für April 2020 eine solche von Fr. 2'864.30 und für Mai 2020 eine solche von Fr. 1'636.75, d.h. total Fr. 6'092.35, aus. Die Zahlungen erfolgten an die Beschwerdeführerin (vgl. die jeweiligen Abrechnungen vom 17. April, 12. Mai und 15. Juni 2020 in Beschwerdebeilage [BB] G).