Am 19. März 2020 reichte sie dem AWA eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es sei ab dem 17. März 2020 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 40 % pro Monat/Abrechnungsperiode ein Arbeitnehmer als besonders gefährdete Person von Kurzarbeit betroffen (VB 327 f.). Die KAST erhob mit Verfügung vom 30. März 2020 keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 19. März 2020 sowie das Ende auf den 18. September 2020 fest (VB 330 ff.).