3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH nach Schweizer Recht mit Sitz in Z. Sie wurde im Jahr Y im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen und bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Bauunternehmens. Am 19. März 2020 reichte sie dem AWA eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es sei ab dem 17. März 2020 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 40 % pro Monat/Abrechnungsperiode ein Arbeitnehmer als besonders gefährdete Person von Kurzarbeit betroffen (VB 327 f.).