Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demgegenüber allfällige Ansprüche für den erwähnten Lehrling der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdegegnerin doch darüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 nicht entschieden. Es fehlt damit an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.