1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den durch das Coronavirus besonders gefährdeten Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin für die Monate März bis Mai 2020 zu Recht wiedererwägungsweise verneint und die bereits ausgerichtete Leistung – unter Verrechnung mit ausstehenden (Nach-)Zahlungen – richtigerweise zurückgefordert hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demgegenüber allfällige Ansprüche für den erwähnten Lehrling der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdegegnerin doch darüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 nicht entschieden.