Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst sinngemäss geltend, die fraglichen Leistungen dürften nicht zurückgefordert werden. Insbesondere sei auch die Verrechnung mit der "Nachzahlung der Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche in der Höhe von CHF 3'386.65" nicht statthaft. Gleiches gelte für "die nachträgliche Streichung der Kurzarbeitszahlungen von Total 95 Stunden" einen Lehrling in Zweitausbildung betreffend.