1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 64 ff.) im Wesentlichen davon aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall sei im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG nicht anrechenbar. Es bestehe daher kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Bereits ausgerichtete Leistungen im Umfang von Fr. 6'092.35 beziehungsweise, nach Verrechnung mit ausstehenden (Nach-)Zahlungen von total Fr. 3'386.65, von noch Fr. 2'705.70 seien zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst sinngemäss geltend, die fraglichen Leistungen dürften nicht zurückgefordert werden.