2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, die fraglichen Leistungen dürften nicht zurückgefordert werden. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung im Wesentlichen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: