Die Beschwerdeführerin reichte dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 19. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es sei ab dem 17. März 2020 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 40 % pro Monat/Abrechnungsperiode ein Arbeitnehmender als durch das Coronavirus besonders gefährdete Person von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 30. März 2020 erhob die kantonale Amtsstelle Arbeitslosenversicherung (KAST) des AWA keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) An-