Insgesamt wurde somit in keiner Weise eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, welche geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (VB 50) damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2022 (VB 47) eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.