4. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 28. September 2022 unter Angabe von Rückenbeschwerden seit dem Jahr 2018 (VB 47 S. 8) keinerlei Unterlagen ein, welche die geltend gemachten Beschwerden ausweisen würden bzw. belegen könnten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2019 (VB 45) wesentlich verändert hätte. Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2022, entsprechende Berichte nachzureichen (VB 48), gingen weder innert der angesetzten Frist bis zum 9. November 2022 noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bis zum Verfügungserlass vom 24. Januar 2023 (VB 50) Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.