Seit dem 22. Juni 2017 sei in angepassten Tätigkeiten von einer durchgehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, unterbrochen von einer maximal zweiwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juni 2017, einer solchen während des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik C._____ und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar bis am 20. April 2018. Nach der Operation vom 11. Juni 2018 könne von einer maximal sechswöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne häufiges Bücken (VB 38 S. 3).