_, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. April 2018 (VB 16) und vom 9. November 2018 (VB 38). Darin wurde festgehalten, es bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit und somit Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründe. Klinisch und elektromyographisch sei ein motorisches Wurzelausfallsyndrom in den Beinen nicht nachweisbar. Neben -5-