3. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4. hiervor) bildet die Verfügung vom 3. Mai 2019, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war (VB 45). Die Verfügung vom 3. Mai 2019 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. April 2018 (VB 16) und vom 9. November 2018 (VB 38).