Mit angefochtener Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres Anspruchs auf IV-Leistungen beantragt (vgl. Beschwerde), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.