Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 28. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 24. Januar 2023 nicht auf das Leistungsbegehren ein.