Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.101 / lf / sc Art. 111 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund von unfall- bedingten Beschwerden (Unfallereignis vom 22. Juni 2017) am 17. Okto- ber 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufli- che Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und berufliche Ab- klärungen, holte die Akten der Unfallversicherung ein, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und veranlasste eine Abklä- rung an Ort und Stelle. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 28. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftma- chung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 24. Januar 2023 nicht auf das Leistungsbegehren ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aner- kennung ihres Anspruchs auf IV-Leistungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 30. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin ein nicht unterzeichnetes Schreiben mit dem Titel "Rückzug zur Anfrage auf Invali- denrente" ein. 2.4. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 2. Juni 2023 wurde die Be- schwerdeführerin darüber informiert, dass sie ihr Schreiben vom 30. Mai 2023 nicht unterschrieben habe. Sie wurde darum gebeten, das Schreiben vom 30. Mai 2023 innert zehn Tagen seit Zustellung zu unterzeichnen und wieder einzureichen. Andernfalls werde das Beschwerdeverfahren weiter- geführt. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge nichts mehr ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2022 (VB 47) eingetreten ist. Mit angefochtener Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde lediglich (nega- tiv) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neu- anmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bil- det dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres Anspruchs auf IV-Leistungen beantragt (vgl. Beschwerde), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu ver- binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3). Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfah- -4- ren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob verän- derte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Ver- waltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Ge- richte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.3. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 5.2). 2.4. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 125 zu Art. 30 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4. hiervor) bildet die Verfügung vom 3. Mai 2019, mit welcher das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war (VB 45). Die Verfügung vom 3. Mai 2019 beruhte in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf den RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. April 2018 (VB 16) und vom 9. November 2018 (VB 38). Darin wurde festgehalten, es bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit und somit Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin begründe. Klinisch und elektromyographisch sei ein mo- torisches Wurzelausfallsyndrom in den Beinen nicht nachweisbar. Neben -5- einer leichten depressiven Episode (F32.0) werde über eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (F45.40) berichtet. Die festgestellte psychi- sche Störung begründe aktuell nur eine leichte arbeitsrelevante Leistungs- minderung. Innerhalb von zwei Monaten sei unter ambulanter psychischer Mitbetreuung davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % (20. Februar 2018) auf 100 % (20. April 2018) angestiegen sei (VB 16 S. 3). Seit dem 22. Juni 2017 sei in angepassten Tätigkeiten von einer durchgehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, unterbrochen von einer maximal zweiwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juni 2017, einer solchen während des stationären Aufenthaltes in der Rehakli- nik C._____ und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar bis am 20. April 2018. Nach der Operation vom 11. Juni 2018 könne von einer maximal sechswöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wer- den. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne häufiges Bü- cken (VB 38 S. 3). 4. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 28. September 2022 unter Angabe von Rückenbeschwerden seit dem Jahr 2018 (VB 47 S. 8) keinerlei Unterlagen ein, welche die geltend gemachten Beschwerden ausweisen würden bzw. belegen könnten, dass sich ihr Ge- sundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2019 (VB 45) we- sentlich verändert hätte. Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2022, entsprechende Berichte nachzureichen (VB 48), gingen weder innert der angesetzten Frist bis zum 9. November 2022 noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bis zum Verfügungser- lass vom 24. Januar 2023 (VB 50) Unterlagen der Beschwerdeführerin ein. Es sind somit keine Dokumente vorhanden, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch nur ansatzweise glaubhaft machen könn- ten. Die mit Beschwerde vom 20. Februar 2023 neu eingereichten Berichte – bei denen es sich sowieso lediglich um eine Patientenaufklärung (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 1) und ein Schreiben von Dr. med. D._____, Fach- arzt für Neurochirurgie, vom 3. November 2022, in welchem dieser festhielt, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % an ihrem angestammten Ar- beitsplatz arbeite (vgl. BB 2), handelt – und die der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 8. März 2023 zugestellten Berichte (VB 51) sind bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, sodann nicht mehr zu berücksichtigen, da sie erst im kantonalen Beschwerdeverfahren bzw. nach Verfügungserlass eingereicht wurden (vgl. E. 2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin macht denn auch mit Beschwerde vom 20. Februar 2023, die fast wortwörtlich dem Einwandschreiben vom 17. September 2018 (VB 30) gegen den Vor- -6- bescheid vom 23. August 2018 (VB 29) entspricht, nicht substantiiert gel- tend, inwiefern sich ihr Zustand seit der Verfügung vom 3. Mai 2019 (VB 45) verändert haben soll. Insgesamt wurde somit in keiner Weise eine wesentliche Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, welche geeignet wäre, den In- validitätsgrad und damit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Ver- fügung vom 24. Januar 2023 (VB 50) damit zu Recht nicht auf die Neuan- meldung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2022 (VB 47) einge- treten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker